Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fa. Computer-Fritze

1. ALLGEMEINES - GELTUNGSBEREICH - SCHRIFTFORM
1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Computer-Fritze, Nick Ascani und deren KUNDEN.
1.2. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für die Lieferung von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Dienstleistungen. Computer-Fritze arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen; dies gilt auch für Auftragserweiterungen und Folgeaufträge.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, soweit sie mit den Bedingungen von Computer-Fritze übereinstimmen und deren Anwendung von Computer-Fritze schriftlich bestätigt werden. Abweichungen von diesen allgem. Geschäftsbedingungen erlangen nur dann Rechtswirksamkeit wenn sie von der Geschäftsführung der Computer-Fritze schriftlich bestätigt werden.
1.4. Wenn gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Einwand erhoben wird, gelten diese vorstehenden Bedingungen ausdrücklich vom KUNDEN als anerkannt und werden so hin Vertragsbestandteil. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch ohne besondere Hinweise für alle zukünftigen mit dem KUNDEN zu tätigende Geschäfte, sofern für diese nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. ANGEBOTE
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

3. VERTRAGSABSCHLUSS - ANGEBOT - BESTELLUNG
3.1. Der Vertrag gilt als geschlossen wenn der KUNDE nach Erhalt des Angebotes eine schriftliche Bestellung (Angebotsannahme) ausfertigt (auch per e-mail zulässig) oder die Lieferung (Leistung) angenommen hat.
3.2. Nachträgliche änderungen und Ergänzungen des Umfanges der Leistung des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Computer-Fritze oder werden durch Annahme der Mehrlieferung (Mehrleistung) durch den Kunden entgeltlicher Vertragsbestandteil.

4. PREISE
Die von Computer-Fritze angeführten Preise verstehen sich als Nettopreise. Alle Preisangaben verstehen sich, falls nicht anderes vereinbart, rein netto und exklusive Verpackungs-, Verladungs- und Transportkosten ab Lager von Fa. Computer-Fritze.

5. LEISTUNGSäNDERUNGEN - ZUSäTZLICHE LEISTUNGEN
5.1. Für die vom KUNDEN oder dessen Vertreter angeordneten zusätzlichen oder geänderten Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, hat Computer-Fritze Anspruch auf angemessenes Entgelt.
5.2. Geringfügige und dem KUNDEN zumutbare änderung der Leistung in technischen Belangen bleiben Computer-Fritze vorbehalten.

6. LIEFERUNG - LEISTUNGSAUSFüHRUNG
6.1. Zur Leistungsausführung ist Computer-Fritze frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der KUNDE seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
6.2. Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
6.3. Die Kosten für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes samt der erforderlichen Energie ist vom KUNDEN kostenlos zustellen.

7. LIEFERFRISTEN - LEISTUNGSFRISTEN - LEISTUNGSTERMINE
7.1. Von Computer-Fritze nicht zu vertretende und nicht beeinflussbare Umstände, insbesondere Betriebs- und Werksstörungen, Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Verfügungen, störende Witterungseinflüsse, Transport- und Verzollungsverzug, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte oder andere Fälle höherer Gewalt, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder die Ablieferung stören, berechtigen die FA. Computer-Fritze, die Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Derartige Umstände berechtigen Computer-Fritze zur Verlängerung der Lieferfristen auch dann, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.
7.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von Computer-Fritze zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der " garantie" oder "fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben. Die durch die Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind vom KUNDEN zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerung bewirkt haben, nicht von Computer-Fritze zu vertreten sind.
7.3. Beseitigt der KUNDE die Umstände, die die Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von Computer-Fritze angemessen gesetzten Frist, ist Computer-Fritze unbeschadet seiner weitergehenden Rechte berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
7.4. Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom KUNDEN gewünscht und war dies bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden die hierdurch anfallenden Mehrkosten wie überstunden, überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und sonstige Zusatzkosten und dgl. gesondert in Rechnung gestellt.

8. ZAHLUNG - ZAHLUNGSVERZUG
8.1. Rechnungen von Computer-Fritze sind nach Rechnungslegung prompt rein netto zur Zahlung fällig. Ein Abzug von Skonto ist unzulässig, es sei denn, ein Skonto wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
8.2. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel bei Abschluss der Arbeiten und der Rest mit Vorlage der Schlussrechnung zur Zahlung fällig.
8.3. Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, ist Computer-Fritze berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen eine Teilrechnung zu legen und diese fällig zu stellen.
8.4. Werden Computer-Fritze nach Vertragsabschluß Umstände über mangelnde Zahlungsfähigkeit des KUNDEN oder über dessen schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist Computer-Fritze berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den KUNDEN abhängig zu machen, beziehungsweise vom Vertrag zurückzutreten.
8.5. Die Aufrechnung von Forderungen des KUNDEN mit solchen von Computer-Fritze ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Fa. Computer-Fritze. zahlungsunfähig geworden ist oder dass die Gegenforderungen des KUNDEN im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit Computer-Fritze stehen, gerichtlich festgestellt oder von Computer-Fritze anerkannt worden sind.
8.6. Der KUNDE hat seine Zahlungspflicht erfüllt, wenn die Beträge bei Computer-Fritze eingegangen oder endgültig einem von der FA. Computer-Fritze angegebenen Konto gutgeschrieben worden sind. Computer-Fritze ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen.
8.7. Der KUNDE ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstiger Ansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
8.8. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug, ist er, vorbehaltlich eines weitergehenden Verzugsschadens, verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszins p. a. vom Tag der Fälligkeit an zu entrichten sowie alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.
8.9. Bei Zahlungsverzug sind alle offen stehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung entfallen sämtliche Rabatte und Skonti etc.

9. EIGENTUMSVORBEHALT
9.1. Computer-Fritze behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten und montierten Sachen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen vor. Der KUNDE ist somit ausdrücklich damit einverstanden, dass der Verkaufsgegenstand weiterhin im Eigentum von Computer-Fritze bleibt. Der KUNDE ist verpflichtet, den ihm anvertrauten Kaufgegenstand schonend zu behandeln und diesen weder zu veräußern, zu verpfänden, zu vermieten, zu verleihen oder ins Ausland zu schaffen. Ferner verpflichtet sich der KUNDE, Computer-Fritze unverzüglich zu benachrichtigen und Computer-Fritze die Kosten einer eventuell notwendigen Interventionsklage zu ersetzen, wenn der Kaufgegenstand von dritter Seite gepfändet werden sollte. Bei einem Pfändungsakt wird der KUNDE gegenüber dem Gerichtsvollzieher das Eigentumsrecht von Computer-Fritze unter Nennung des Namens und der Adresse von Computer-Fritze behaupten. Computer-Fritze liefert unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, mit Verarbeitungsklausel. Computer-Fritze erhält Miteigentum im Verhältnis zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.
9.2. Der KUNDE darf die Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiter veräußern. Veräußert der KUNDE, oder mit seiner Einwilligung ein Dritter, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, so gilt die Forderung des KUNDEN oder Dritter, in der noch bei Computer-Fritze offen stehenden Höhe, als an Computer-Fritze abgetreten. Der KUNDE ist verpflichtet, Auskunft auf Verlangen von Computer-Fritze über den Erwerber und allen Tatsachen zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
9.3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung, der unter Eigentumsvorbehalt gekauften, gelieferten oder bereits eingebauten oder in Betrieb genommenen Waren und Anlagen ist nicht zulässig. Der KUNDE hat Computer-Fritze unverzüglich und schriftlich über Zugriffe Dritter auf die Sicherheiten, zum Beispiel Pfändung, zu informieren.
9.4. Der KUNDE verpflichtet sich bei Nichteinhaltung der Zahlungsvereinbarungen, auf seine Kosten, die gelieferte Ware/Anlage, die gelieferten Gegenstände auch ohne richterliche Verfügung auf erstes Verlangen an Computer-Fritze herauszugeben; ohne das dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Gerät der KUNDE in Zahlungsverzug oder werden Computer-Fritze Umstände gemäß 8.4. bekannt, ist iT- solutions berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Weitergehende Rechte der Fa. Computer-Fritze bleiben unberührt.

10. HAFTUNG
10.1. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Der KUNDE ist verpflichtet, elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Normungen einzuhalten.
10.2. Der KUNDE hat Computer-Fritze unverzüglich von jeder ihm bekannt gewordenen Schädigung durch eine von Computer-Fritze gelieferte Ware / Leistung zu informieren, insbesondere, wenn er von Dritten aus dem Titel der Produkthaftung zum Ersatz eines Schadens oder zur Bekanntgabe seiner Lieferanten aufgefordert wird, oder sonst von einem Produktfehler der Waren von Computer-Fritze Kenntnis erhält oder selbst geschädigt ist.
10.3. Die Nichteinhaltung der Betriebsanleitungen und Servicebedingungen sowie der Vorschriften für die Inbetriebnahme und Nutzung, insbesondere erteilter behördlicher Auflagen und Bedingungen oder elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften und Normungen, schließt jegliche Haftung seitens Computer-Fritze aus.
10.4. Die Geltendmachung von Haftungs-, Auskunfts- oder Regressbegehren sind mit genauer Angabe des Schadens, das die Haftung begründenden Sachverhalts einschließlich des Nachweises, das die gelieferte Ware/ Leistung von Computer-Fritze stammt, schriftlich an die Geschäftsleitung zu richten.

11. ZUSTELLADRESSE
Zustellungen und Erklärungen werden an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des KUNDEN vorgenommen und gelten als rechtswirksam erfolgt, solange eine änderung der Anschrift des KUNDEN durch diesen nicht bekannt gegeben wurde.

12. ANWENDBARES RECHT - GERICHTSSTAND
12.1. Für diese Geschäftsbedingungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Computer-Fritze und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des " übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" vom 9.04.1980.
12.2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Computer-Fritze und dem Lieferanten unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Düsseldorf oder nach Wahl von Computer-Fritze der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten. Dies gilt nur, sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, es sei denn, die Anwendbarkeit von Artikel 17 des " EWG-übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" vom 27.09.1968 (EuGVü) ist gegeben.

13. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Anstelle der un wirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Stand: 01.09.2008